Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein hervorgegangen aus der Fusion der Vereine „Schachfreunde Stöckerberg 1928“ und „Schachclub Schwerthof Solingen“, führt den Namen „Schach-Club Solingen 1928“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.Er hat seinen Sitz in Solingen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verein (1) Der Verein pflegt und fördert das Schachspiel, dass in besonderer Weise geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Er widmet sich auch der Aufgabe, Jugendliche und Kinder für das Schachspiel zu gewinnen und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern. (2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Schachsports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts- Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Die Mittel des Vereins, einschließlich evtl. Überschüsse, werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen Begünstigt werden. (3) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch a) einen regelmäßigen geordneten Spielbetrieb, b) Durchführung von Übungsstunden, c) Teilnahme an Schachwettkämpfen jeglicher Art, d) Freundschaftskämpfe und freundschaftliche Beziehung zu Vereinen, e) Jugendveranstaltungen und Veranstaltungen geselliger Art. (4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Schachbezirk Bergisch Land und im Niederrheinischen Schachverband e.V..1901.
§ 3 Vereinsjugend (1) Der Jugendbereich ist eigenständig. Das Nähere regelt die Jugendordnung. (2) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können sein - aktive Mitglieder - passive Mitglieder - Ehrenmitglieder. (2) Mitglieder der Vereins kann jede/r Schachinteressierte werden die / der einen schriftlichen Aufnahmeantrag stell. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen einen evtl. Ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung zu Versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. (3) Aktive Mitglieder nehmen an Schachwettkämpfen teil. (4) Passive Mitglieder fördern die Interessen des Vereins. Ihre schachlichen Aktivitäten beschränken sich auf den vereinsinternen Spielbetrieb. (5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen, die sich in besonderem Maße verdienste für den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss ist mit einer Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. (6) Personen, die das Amt des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden für insgesamt mindestens 10 Jahr ausgeübt haben, können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende sind Ehrenmitglieder im Sinne des Absatz 5.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Aufnahme in den Verein gilt mit der positiven Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag als vollzogen. (2) Alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 2 Jahren haben in der Mitgliederversammlung das uneingeschränkte Stimmrecht. Es ist nicht übertragbar und kann auch bei minderjährigen Mitgliedern nicht durch deren gesetzliche Vertreter wahrgenommen werden. (3) Stimmberechtigte Mitglieder können dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge unterbreiten. Alle Mitglieder, auch die nicht stimmberechtigten, haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (4) Alle Mitglieder haben das Recht, die Vereinsräume unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Sie sind verpflichtet - die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, - das Vereinseigentum schonend zu behandeln, - die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, - sich im Verein und bei Wettkämpfen stets sportlich und kameradschaftlich zu verhalten. (5) Die mit einem Ehrenamt betreuten Mitglieder haben nur Anspruch auf den Ersatz im Interesse des Vereins tatsächlich entstandener Auslagen.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Zugangs des schriftlichen Antrages auf Aufnahme in den Verein (2) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds, - durch freiwilligen Austritt, - durch Ausschluss des Verein. (3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich. (4) er Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, - wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, - bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit Einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied das recht de Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung Rechtzeitig eingegangen, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung anzuberaumen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen oder verspätet Gebrauch, so gilt die Möglichkeit der Mitgliedschaft als beendet. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist entgültig. Der Ausschließungsbescheid muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge (1)Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Jedes Mitglied hat monatlich im voraus den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist beim Vereinskassierer in bar zu entrichten oder auf das Vereinskonto zu überweisen.
§ 8 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind - der Vorstand, - der Spielausschuss, - die Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) dem Kassierer, e) dem 1. Spielleiter f) dem 2. Spielleiter, g) dem Jugendwart, h) dem Pressewart. Die Aufgaben des Schriftführers, des 2. Spielleiter, des Jugendwarts und des Pressewarts können in Personalunion von einem andern Vorstandsmitglied mit wahrgenommen werden. Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Spielausschuss. (3) Der verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. und 2. Vorsitzende, vertreten. (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. (5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jeweils bis zur Neuwahl des Vorstandes, ggf. geschäftsführend, im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die nicht aktiv noch einem anderen Schachverein angehören. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden. Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt an den Vorstandsitzungen beratend teilzunehmen. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 9 Spielausschuss (1) Der Spielausschuss setzt sich aus dem 1. und 2. Spielleiter und drei von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Vereinsmitgliedern zusammen. (2) Der Spielausschuss regelt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Spielbetrieb und die Mannschaftsaufstellungen. Die Spielleiter leiten die Vereinsmeisterschaften und Turniere. Grundlage für deren Durchführung sind die Bundesturnierordnung (BTO) und die Spielordnung des Schachbezirks Bergisch Land in ihrer jeweils letztgültigen Fassung.
§ 10 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, des Kassierers und der Revisoren. Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, des Spielausschusses und der Kassenrevisoren. Ernennung von Ehrenmitglieder, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung von Aufnahmeanträgen sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand seinerseits kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. (2) Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung (Poststempel) des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter übertragen werden. (4) Der Protokollführer und die Art der Abstimmungen wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich durchgeführt werden. (5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsbestimmungen, die durch Gesetzesänderungen oder durch amtliche Auflagen nicht oder nicht mehr den Erfordernissen gerecht werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend ändern bzw. ergänzen. Der nächsten Mitgliederversammlung ist über die Art und die Beweggründe der Änderung Bericht zu erstatten. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. (8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Versammlung.
§11 Anträge zur Tagesordnung (1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werde.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 und 11 dieser Satzung.
§ 13 Auflösung des Vereins, Änderung des Vereinszwecks (1) Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschlossen werden. Nicht erschienene Mitglieder können innerhalb von 2 Wochen, gerechnet ab Versammlungstermin, gegenüber dem Vorstand ihre schriftliche Zustimmung erklären. (2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Bei Auflösung des Vereins wird sein Vermögen auf den für den verein zuständigen Schachbezirk übertragen.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung (1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Mai 1991 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft. (2) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. Februar 2003 auf der Grundlage der gültigen Satzung lt. Absatz 1 wie vorstehend geändert, beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.
JUGENDORDNUNG
§ 1 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Jugendabteilung des SC Solingen 1928 sind alle Jugendlichen im Sinne der Spielordnung der Deutschen Schachjugend, sowie der Jugendwart des Vereins. Der Vorsitzende des SC Solingen 1928 oder sein Stellvertreter hat das Recht, mit Sitz und Stimme an allen Sitzungen und Versammlungen der Jugendabteilung teilzunehmen. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; der Sitz der Jugendabteilung entsprechend dem des Vereins.
§ 2 Aufgaben (1) Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Abteilungen sind - Förderung des Schachspiels als Teil der Jugendarbeit, - Pflege der sportlichen Betätigung, - Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der modernen Gesellschaft, - Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen, - Pflege der internationalen Verständigung. (2) Die Jugendabteilung erkennt die Grundsätze der Schachjugend des SBBL und NRW an. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Finanzierung (1) Die Jugendabteilung erhält zur Finanzierung ihrer Aufgaben vom Verein einen jährlich neu den festzusetzenden Zuschuß, der den Vorhaben der Jugendabteilung und den Möglichkeiten des Vereins angemessen ist. Ausserdem erhebt sie einen eigenen Jugendbeitrag, dessen Höhe die Jugendversammlung jährlich festsetzt.
§ 4 Organe (1) Organe der Jugendabteilung sind - der Vereinsjugendausschuß, - die Jugendversammlung. (2) der Vereinsjugendausschuß besteht aus - dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, - dem Schriftführer und den Kassenwart, -zwei Beisitzern, -dem Jugendwart des Vereins. In den Vereinsjugendausschuß können nur Jugendliche gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl Jugendliche im Sinne der Spielordnung sind; das gilt nicht für den Kassenwart. (3) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses – ausgenommen der Jugendwart – werden von der Jugendversammlung jährlich gewählt und bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses geschäftsführend im Amt. (4) Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugend – versammlung. Er ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. (5) Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegen – heiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. (6) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. (7) Der Vorsitzende des Jugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend in Abstimmung mit dem Jugendwart nach innen und außen.
§ 5 Jugendversammlung (1) Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des SC Solingen 1928. Sie setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung. (2) Aufgaben der Jugendversammlung sind; - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins – jugendausschusses, - Entgegennahme der Bericht des Vereinsjugendausschusses und der Kassenprüfer, - Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haus – haltsplanes, - Entlastung und Wahl des Vereinsjugendausschusses, - Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein Delegationsrecht hat. - Beschlußfassung über vorliegende Anträge. (3) Die ordentliche Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendwart schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Jugendabteilung muß eine außerordentliche Jugend – versammlung innerhalb von zwei Wochen mit eine Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden. (4) Die Jugendversammlung ist beschlusßfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei beschlussunfähig – keit ist der Jugendwart verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Jugendversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (5) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder haben je eine, nicht übertragbare Stimme. Das Stimmrecht kann auch nicht durch einen gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden.
§ 6 Anträge (1) Jedes Mitglied der Jugendabteilung kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Jugendversammlung beim Vereinsjugendausschuß schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tages – ordnung gestzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Zulassung von Anträgen, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Jugendversammlung. Anträge auf Änderung der Jugend – ordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
§ 7 Protokolle (1) Über jede Sitzung und Versammlung der Organe der Jugendabteilung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die eingereichten Anträge, die behandelten Tagesordnungspunkte und über die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Anwesenheitsliste ist dem Protokoll als Anlage beizufügen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen und muß bei der nächsten Zusammenkunft des betreffenden Organs genehmigt werden. Ein Exemplar ist jeweils dem Vereinsvorstand zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 8 Spielbetrieb (1) Der Spielbetrieb richtet sich nach der Spielordnung der Schach – jugend Bergisch-Land sowie den Richtlinien und Vorschriften der über – geordneten Schachverbände. (2) Jugendvereinsmeisterschaften und Jugendturniere werden in Ab – stimmung mit dem Vereinspielleiter durchgeführt.
§ 9 Änderungen der Jugendordnung (1) Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmbe – rechtigten. Sie werden nur dann wirksam, wenn auch der Vorstand des Vereins zustimmt.
§ 10 Inkrafttreten der Jugendordnung Die Jugendordnung wurde in der Jugendversammlung am 17.05.1991 verab – schiedet. Sie tritt nach der Zustimmung des Vorstandes des SC Solingen 1928 am 14.06.1991 in Kraft. Die Absätze 4 und 5 des § 4 dieser Jugendordnung wurden verbindlich in die Satzung des Vereins aufgenommen.